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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2016 367: Obergericht

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hat über die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses entschieden. Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Richter Anzeige erstattet, da dieser vertrauliche Informationen weitergeleitet haben soll. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren nicht aufgenommen, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Nach eingehender Prüfung wurde die Beschwerde abgewiesen, da keine Straftatbestände erfüllt waren. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2016 367

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2016 367
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2016 367 vom 13.12.2016 (BE)
Datum:13.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, evtl. Amtsmissbrauchs
Schlagwörter : Beschuldigte; Staatsanwalt; Gericht; Bundesgericht; Gesuch; Attest; Staatsanwalts; Verfahren; Verfahren; Interesse; Sachen; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Parteien; Geheimnis; Verletzung; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauch; Akten; Nichtanhandnahme; Amtsgeheimnisses; Amtsmissbrauchs; Interessen; Daten; önlich
Rechtsnorm:Art. 13 BV ;Art. 310 StPO ;Art. 312 StGB ;Art. 320 StGB ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:129 IV 124; 137 IV 285; 142 IV 65;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2016 367

BK 2016 367 - Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, evtl. Amtsmissbrauchs
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 635 48 15
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 16 367
Bern, 22. November 2016



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter

B.__
Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer



Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, evtl. Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 22. August 2016 (BA 15 193)


Erwägungen:
1.
1.1 B.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 16. April 2015 Anzeige gegen A.__ (nachfolgend: Beschuldigter), Richter am E__ (Gericht) des Kantons Bern, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und eventuell Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 22. August 2016 wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen.
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und seine Anzeige sei zu bearbeiten.
1.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte sinngemäss der Beschuldigte mit Schreiben vom 24. Oktober 2016.
1.4 Mit Repliken vom 27. Oktober 2016 sowie vom 14. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die formund fristgerechte Beschwerde ist materiell zu behandeln, soweit sie das Anfechtungsobjekt betrifft. Wenn der Beschuldigte in der Replik vom 14. November 2016 zusätzliche Strafverfolgungen beantragt, so liegen diese Begehren ausserhalb des Streitgegenstands ist darauf nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Anzeige im Wesentlichen fest, er sei seit den Jahren 2006 und 2007 mit den Krankenkassen des Kantons Bern und F.__ in ein Gerichtsverfahren verwickelt. Das G.__ (Gericht) habe im Oktober 2013 einen Entscheid gefällt, welcher vom Bundesgericht wegen Formmängeln an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei. In der Folge sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er habe dem Beschuldigten einen Arztbericht zukommen lassen. Die im Bericht enthaltenen Daten seien anschliessend an F.__ und an die Krankenversicherer verschickt worden. Der Beschuldigte habe damit ein medizinisches Geheimnis sowie persönliche Daten ohne Einwilligung und Entbindung verbreitet. Er habe gewusst, dass diese Informationen von der Gegenpartei verwendet werden könnten und daher in Schädigungsabsicht gehandelt.
In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer vorneweg eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er bringt zusammengefasst vor, der Staatsanwalt erwähne nicht, dass er mit Eingabe vom 5. Juli 2016 seine Anzeige gegenüber Dr. med. C.__ erweitert habe. Der Staatsanwalt vernachlässige, dass er - der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Gesuche um Verschiebung der Verhandlung eingereicht habe. Der Beschuldigte habe das erste Gesuch mangels hinreichender Dokumentation über den Gesundheitszustand abgewiesen. Der Beschuldigte hätte für die Beurteilung der Prozessfähigkeit jedoch den Beisitzenden Dr. med. C.__ konsultieren können. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das zweite Gesuch von sich aus eingereicht habe, sei falsch. Der Beschuldigte habe das erste Gesuch nicht an die Parteien weitergeleitet und in der Verfügung vom 26. Februar 2015 ausgeführt, dass die Prüfung der Begründetheit eines Verschiebungsgesuchs Sache des Gerichts sei. Durch dieses Verhalten habe er ihn, den Beschwerdeführer, arglistig darüber getäuscht und ihn glauben lassen, dass sein zweites Gesuch nur gerichtsintern behandelt werde. Trotzdem habe der Beschuldigte die ergänzende Bestätigung des Arztes mit vertraulichen Informationen den Parteien weitergeleitet.
In den Repliken schliesslich finden sich in erster Linie Wiederholungen der beschwerdeführerischen Argumente. So bringt er mehrfach vor, er habe das ärztliche Attest persönlich an den Beschuldigten adressiert, nachdem dieser ihm den Eindruck vermittelt habe, das Arztzeugnis vertraulich zu behandeln. Im Weiteren sei es nicht zulässig, für das vorliegende Verfahren (mangels deren Zuständigkeiten) auf die Ausführungen der anderen in das Geschäft involvierten Gerichtsinstanzen zurückzugreifen. Auch habe der Beschuldigte den Beweis nicht erbracht, dass er das Einverständnis der übergeordneten Behörde gehabt habe, die geheimen Daten zu offenbaren. Es liege eine Verletzung von Art. 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie von Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vor. Die Gegenparteien im Verwaltungsjustizverfahren hätten kein übergeordnetes Interesse dargetan, um Einblick in das ärztliche Attest zu erhalten; diese Tatsachen seien ergänzend strafrechtlich zu verfolgen. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in nicht weiter begründeten Behauptungen, so etwa dass sämtliche Standpunkte, welche den Seinen nicht stützen, falsch zumindest vorliegend nicht einschlägig seien - namentlich auch derjenige des Bundesgerichts.
4. Der Staatsanwalt hält in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe seinem Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung ein ärztliches Attest beigelegt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte den Inhalt dieses Attests den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht habe. Einerseits habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung keine erkennbaren Vorbehalte angebracht. Andererseits seien keine dem Akteneinsichtsrecht der Parteien überwiegenden öffentlichen privaten Interessen ersichtlich. Die Prozessfähigkeit einer Partei sei für die Gegenpartei von erheblichem prozessualem Interesse. So habe die kurzfristige Absetzung der Schlussverhandlung das Interesse der Kläger an einem beförderlichen Verfahrensabschluss tangiert und habe begründet werden müssen. Der Beschuldigte habe kein Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht, weshalb in objektiver Hinsicht keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliege. Aus den gleichen Gründen habe der Beschuldigte nicht pflichtwidrig gehandelt und keinen Amtsmissbrauch begangen. Im Übrigen sei die Weiterleitung einer Parteieingabe nicht mit einer Ausübung hoheitlicher Gewalt mit behördlichem Zwang verbunden.
5. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt sowie seine vorgängigen Ausführungen wiederhole, darauf nicht einzugehen sei. Der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten zur Hauptsache vor, er habe ihn in täuschender Weise dazu veranlasst, vertrauliche Dokumente über seinen Gesundheitszustand herauszugeben; der Beschuldigte habe die Unterlagen daraufhin unbefugt weitergeleitet. In subjektiver Hinsicht beruhe dieser Vorwurf auf Spekulationen über den Willen des Beschuldigten. Dieser habe das erste Gesuch um Verschiebung der Verhandlung abgewiesen und das ärztliche Attest den Parteien nicht zugestellt. Weil durch die Abweisung des Gesuchs die Interessen der Kläger an der Durchführung des Klageverfahrens nicht tangiert worden seien, sei es aber auch nicht nötig gewesen, das Attest weiterzuleiten. Dass der Beschuldigte in der Folge die Beilagen des zweiten Gesuchs zugestellt habe, sei nicht widersprüchlich. Vielmehr ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte die persönlichen Daten des Beschwerdeführers soweit möglich vertraulich behandelt habe. Auch habe der Staatsanwalt zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Willen zur Geheimhaltung des Attests nicht kundgegeben habe. Er habe zwar das Gesuch an den «Präsidenten» des G.__ (Gericht) adressiert, ohne dabei aber den Zusatz «persönlich» anzubringen. Im Übrigen sei das Attest denjenigen Parteien weitergeleitet worden, welche gemäss Art. 23 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten hätten. Der Beschuldigte habe mithin die Unterlagen über den Gesundheitszustand nicht unbefugten Dritten zugestellt. Er habe mangels Offenbarung eines Geheimnisses auf die Einwilligung der vorgesetzten Behörde verzichten können. In objektiver Hinsicht sei eine Verletzung des Amtsgeheimnisses zu verneinen. Hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen des Staatsanwalts verwiesen werden. Mangels Vorliegens einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat habe ferner eine allfällig strafbare Teilnahme von Dr. med. C.__ nicht geprüft werden müssen (sog. limitierte Akzessorietät; BGE 129 IV 124 E. 3.2).
6. Der Beschuldigte führt in seiner Eingabe aus, dass er unter Verweis auf die angefochtene, zweifelsfrei korrekte Verfügung der Staatsanwaltschaft auf eine einlässliche Stellungnahme verzichte. Das Begehren des Beschwerdeführers sei haltlos. Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass der Beschwerdeführer das ihn betreffende Urteil des G.__ (Gericht) vom __ (__ [Aktennummer]) beim Bundesgericht angefochten gehabt habe. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom __ (__ [Aktennummer]) den Entscheid des G.__ (Gericht) bestätigt. Dabei sei auch die Verfahrensinstruktion höchstrichterlich geprüft und in aller Klarheit als rechtmässig beurteilt worden (E. __ des Urteils des G.__ (Gericht) und E. __ des Urteils des Bundesgerichts). Schliesslich sei zu erwähnen, dass die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des E.__ (Gericht) der Ermächtigung des Grossen Rates bedürfe. Eine Zivilklage sei Kraft Art. 101 f. Personalgesetz (PG; BSG 153.01) in Verbindung mit Art. 61 Obligationenrecht (OR; SR 220) unzulässig.
7.
7.1 Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht. Sie verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist gleich wie bei der Verfahrenseinstellung - nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
Gemäss Art. 320 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) macht sich der Amtsgeheimnisverletzung strafbar, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde als Beamter anvertraut worden ist das er in seiner amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt dieser die Kenntnisnahme ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Nach Art. 312 StGB macht sich des Amtsmissbrauchs strafbar, wer als Mitglied einer Behörde als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem andern einen Nachteil zuzufügen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRPG haben Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
7.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdekammer schliesst sich den (in allen zentralen Aspekten deckungsgleichen) Argumenten des zuständigen Staatsanwalts, der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten an. Auf diese einlässlichen Darlegungen der Sachund Rechtslage kann verwiesen werden (vorne E. 4, 5 und 6). Ihnen bleibt nur Weniges ergänzend beizufügen: Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er in den Repliken geltend macht, dass die Ausführungen insbesondere des Bundesgerichts hier nicht beachtet werden könnten. Im Gegenteil äussern sich diese prägnant zur Thematik und treffen den Nagel auf den Kopf. Auch trifft es nicht zu, dass der Beschuldigte irgendetwas - namentlich seine Unschuld beweisen müsste. Insoweit scheint der Beschwerdeführer das Wesen eines Strafverfahrens nicht erfasst zu haben. Strafrechtlich irrelevant ist ebenfalls die Frage, wie mit Blick auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK im Einzelnen die Interessenabwägung bei der Herausgabe von persönlichen Daten vorzunehmen ist, da wie bereits erörtert in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Das Kenntnis-Nehmen und Kenntnis-Geben von Prozesseingaben ist letztlich Ausfluss des rechtlichen Gehörs der Parteien. Ausserdem bilden ärztliche Atteste in aller Regel Aktenbestandteil. Insgesamt bringt es das Bundesgericht auch aus strafrechtlicher Sicht mit deutlichen Worten auf den Punkt (__ [Aktennummer] vom __ E. __):
Das Vorgehen des kantonalen Gerichts nach dem zweiten Ausstandsbegehren vom 16. April 2015 ist in keiner Weise zu beanstanden. So hatte der Beschwerdeführer das zweite, ausführlichere ärztliche Attest ohne Geheimhaltungsvorbehalt eingereicht, jedenfalls nicht explizit als nur zur Kenntnisnahme des Gerichts bestimmt. Er musste daher damit rechnen, dass auch die Gegenpartei Kenntnis davon erhielt, denn das Vorenthalten von Urkunden gegenüber einer Prozesspartei bedarf bestimmter Gründe und stellt die Ausnahme dar.
7.3 Folglich sind mit Sicherheit weder Art. 312 Art. 320 StGB noch ein anderer Straftatbestand erfüllt und ist die Beschwerde materiell abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00.
Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet, da er keinen entsprechenden Antrag gestellt und seine Eingabe auf Amtspapier verfasst hat.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Strafund Zivilkläger/Beschwerdeführer
• dem Beschuldigten
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.__
(mit den Akten)



Bern, 22. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller



Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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